(...) aus meiner Sicht ist die Partei "Die Linke" nicht linksextrem. Auch wenn ich wenn ich mit den politischen Zielen der Partei "Die Linke" nicht übereinstimme, verbietet sich aus meiner Sicht ein Vergleich mit der rechtsextremen NPD. Diese bekämpft gezielt viele der in Deutschland lebenden Menschen und den demokratischen Rechtsstaat. (...)
(...) Um den Grundstückseigentümer aber auch vor den theoretisch bestehenden Risiken der Übertragung einer Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist (Sicherungsgrundschuld) zu schützen, wurde dafür Sorge getragen, dass er die sich aus einem Sicherungsvertrag ergebenden Einreden gegen die Grundschuld auch jedem Erwerber entgegenhalten kann. Der neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingestellte § 1192 Absatz 1a BGB sichert, dass der gutgläubige einredefreie Erwerb bei Sicherungsgrundschulden insoweit ausgeschlossen ist. (...)
Sehr geehrter Herr Gobsch,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es mir nicht möglich ist, Buchempfehlungen nachzukommen und darauf gestützt Ermittlungen zum Wahrheitsgehalt einzelner Aussagen aufzunehmen.
Sehr geehrte Frau Schnapka,
(...) Der Rahmenbeschluss hat unter anderem den Zweck, die Kinderpornographie zu bekämpfen (unter Kindern versteht er, wie schon das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Personen unter achtzehn Jahren). Ich kann Ihrer Auffassung, dass die Strafbarkeit von Jugendpornographie ein "Eigentor" für die Bekämpfung von Kinderpornographie ist, auch nicht teilen. Im Gegenteil sehe ich zumindest den Vorteil für die Zukunft, dass Verbreitung, Erwerb und Besitz pornographischen Materials, bei dem zweifelhaft ist, ob es sich um Kinderpornographie handelt (weil nach dem äußeren Anschein nicht zweifelsfrei ist, ob es sich um unter oder knapp über vierzehnjährige Personen handelt) nunmehr eindeutig strafbar ist. (...)
(...) Es ist allerdings richtig, dass es für Empfänger von ALG II eine Obliegenheit gibt, jeden zumutbaren Job anzunehmen, um nicht Leistungskürzungen zu riskieren. Dieser Druck auf die ALG II-Empfänger ist aber gewollt, da das ALG II keine Endstation für die Empfänger sein soll, sondern nur existenzsicherndes Minimum zur Überbrückung der Zeit bis zur nächsten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Verpflichtung ist aus Verfassungsgründen zulässig, da andernfalls Sozialleistungen aus Steuermitteln gezahlt werden müssen. (...)