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Frage von Klaus S. •

Frage an Brigitte Zypries von Klaus S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Minister!

Wie aus einschlägigen Veröffentlichungen zu entnehmen ist, können deutsche Banken Grundschulden, die ja auf einem Vertrag zwischen Bank und Kreditnehmer beruhen, einseitig (selbst ohne Information der Betroffenen) samt Grundbuchbelastungen an ausländische Unternehmen verkaufen, die dann nach Belieben damit verfahren können. Betreiben diese dann (sogar unabhängig von einem eventuellen Zahlungsverzug des Schuldners) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, wird angeblich nicht einmal geprüft, ob überhaupt und in welcher Höhe der geforderte Betrag durch offene Forderungen gedeckt ist.

Meine Fragen:

1. Verstößt ein solches Verhalten der Bank nicht gegen Treu und Glauben und stellt es nicht sogar einen Betrug am Kunden dar?

2. Wie schützt die Bundesrepublik Deutschland ihre Bürger vor solchen betrügerischen Machenschaften der aufkaufenden Unternehmen? Gilt die Bindung der Grundschuld an tatsächliche Tatbestände wie erheblichen Zahlungsverzug bei der Kreditrückzahlung dann nicht mehr? Muss nicht vor einer Inanspruchnahme der Grundschuld die Berechtigung geprüft werden?

Ich hoffe sehr, dass Sie mir sehr bald eine beruhigende Antwort geben können oder andernfalls so rechtzeitig eine gesetzliche Regelung auf den Weg bringen, dass nicht binnen kurzem der hart erarbeitete Besitz der Häuslebauer in ausländische Hände geht.

Klaus Schneider

Portrait von Brigitte Zypries
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schneider,

die gewünschte beruhigende Antwort kann ich Ihnen gerne geben. Mit dem Risikobegrenzungsgesetz vom 12. August 2008 wurde eine Reihe von Vorschriften zur Verbesserung des Schutzes von Kreditnehmer beschlossen. Im Vorfeld war behauptet worden, das geltende Recht schütze in Fällen der Übertragung von Kreditforderungen und der zugehörigen Grundschuld die Kreditnehmer nicht ausreichend vor der ungerechtfertigten Zwangvollstreckung aus der Grundschuld. Die Bundesregierung ist diesen Behauptungen nachgegangen. Ihr ist kein Fall bekannt geworden, in dem nach der Übertragung der Grundschuld der Erwerber tatsächlich ungerechtfertigt die Zwangsvollstreckung betrieben hat, obgleich der Kredit ordnungsgemäß bedient wurde.

Wird nämlich die Grundschuld an einen Dritten abgetreten, trifft den Gläubiger die Verpflichtung, die ihm durch den Sicherungsvertrag auferlegten Beschränkungen an den Erwerber weiterzugeben. Unterlässt das der bisherige Gläubiger, macht er sich gegenüber dem Schuldner schadensersatzpflichtig. Das ist auch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 25. September 1996, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 461). In der Praxis achten daher Kreditinstitute, die Forderungen abtreten, sehr genau darauf, dass sich der Käufer einer Kreditforderung dazu verpflichtet, die Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede einzuhalten.

Um den Grundstückseigentümer aber auch vor den theoretisch bestehenden Risiken der Übertragung einer Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist (Sicherungsgrundschuld) zu schützen, wurde dafür Sorge getragen, dass er die sich aus einem Sicherungsvertrag ergebenden Einreden gegen die Grundschuld auch jedem Erwerber entgegenhalten kann. Der neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingestellte § 1192 Absatz 1a BGB sichert, dass der gutgläubige einredefreie Erwerb bei Sicherungsgrundschulden insoweit ausgeschlossen ist. Eine Vollstreckung aus der Grundschuld ist nicht möglich, wenn die Verpflichtungen aus dem Darlehenvertrag erfüllt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries