
(...) Der vorgesehene Anwendungsbereich bei der gesetzlichen Möglichkeit der Sicherstellung von Gebäuden und Grundstücken zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen zur Abwehr von Bevorstehenden Gefahren für Leib und Leben ist in der Begründung des Gesetzes eindeutig auf den Bereich von gewerblichen Objekten ausgerichtet, da die Inanspruchnahme solcher Objekte der Gefahr der Obdachlosigkeit einer Vielzahl von Menschen zeitnah und effektiv begegnen kann. Dort heißt es weiter: „Es ist das Ziel, insbesondere gewerbliche Hallen und ähnliche Gebäude, die in sehr kurzer Zeit für eine Unterbringung von einer großen Zahl von Menschen geeignet sind oder dafür hergerichtet werden können, in Anspruch nehmen zu können. (...)