Sehr geehrter Herr Meier
(...) Da der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, ist sein Einkommen für die Unterhaltsberechnung zudem regelmäßig ohne Relevanz. Deshalb kann es auch keine Rolle spielen, wenn sich das Einkommen des betreuenden Elternteils durch kindbezogene Leistungen erhöht. Schwierigkeiten ergäben sich letztlich auch dadurch, dass diese Einkommensanteile der individuellen Besteuerung sowie Sozialversicherungsabgabenpflicht unterliegen, wodurch eine einfache und praktische Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes - wie etwa beim Kindergeld - nicht möglich wäre. (...)
Sehr geehrter Herr Lässig,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 24. Dezember 2008 an Herrn Dr. Guido Westerwelle. Der Vorsitzende bat mich, Ihnen zu antworten.
(...) Gleichzeitig ist es dennoch so, dass die Schrottimmobilienfonds und entsprechende Darlehensvergabe durch deutsche Banken nicht mit der Situation in den USA vergleichbar sind. (...)
Sehr geehrter Herr Gepske,