Antidiskriminierungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), oft auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, stand am 29. Juni 2006 zur Abstimmung im Bundestag. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen votierten geschlossen für den Gesetzentwurf, von der CDU/CSU-Fraktion gab es 18 Nein-Stimmen. Die FDP-Fraktion lehnte das AGG geschlossen ab. Bei der Fraktion Die Linke gab es Ablehnungen und Enthaltungen.

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Dafür gestimmt
442
Dagegen gestimmt
110
Enthalten
17
Nicht beteiligt
42
Abstimmungsverhalten von insgesamt 611 Abgeordneten.
Name Absteigend sortieren FraktionWahlkreisStimmverhalten
Portrait von Jürgen KucharczykJürgen KucharczykSPD104 - Solingen - Remscheid - Wuppertal II Dafür gestimmt
Portrait von Hermann KuesHermann KuesCDU/CSU32 - Mittelems Dafür gestimmt
Portrait von Fritz KuhnFritz KuhnDIE GRÜNEN275 - Heidelberg-Weinheim Dafür gestimmt
Portrait von Helga Kühn-MengelHelga Kühn-MengelSPD93 - Euskirchen - Erftkreis II Nicht beteiligt
Portrait von Ute KumpfUte KumpfSPD260 - Stuttgart II Dafür gestimmt
Portrait von Renate KünastRenate KünastDIE GRÜNEN82 - Berlin-Tempelhof-Schöneberg Dafür gestimmt
Portrait von Katrin KunertKatrin KunertDIE LINKE66 - Altmark Dagegen gestimmt
Portrait von Markus KurthMarkus KurthDIE GRÜNEN143 - Dortmund I Dafür gestimmt
Portrait von Undine KurthUndine KurthDIE GRÜNEN68 - Harz Dafür gestimmt
Portrait von Uwe KüsterUwe KüsterSPD69 - Magdeburg Dafür gestimmt
Portrait von Oskar LafontaineOskar LafontaineDIE LINKE296 - Saarbrücken Dagegen gestimmt
Portrait von Christine LambrechtChristine LambrechtSPD189 - Bergstraße Dafür gestimmt
Portrait von Karl A. LamersKarl A. LamersCDU/CSU275 - Heidelberg-Weinheim Dafür gestimmt
Portrait von Andreas LämmelAndreas LämmelCDU/CSU160 - Dresden I Dafür gestimmt
Portrait von Norbert LammertNorbert LammertCDU/CSU141 - Bochum I Dafür gestimmt
Portrait von Katharina LandgrafKatharina LandgrafCDU/CSU155 - Leipziger Land - Muldentalkreis Dafür gestimmt
Portrait von Heinz LanfermannHeinz LanfermannFDP61 - Potsdam - Potsdam-Mittelmark II - Teltow-Fläming II Dagegen gestimmt
Portrait von Christian LangeChristian LangeSPD270 - Backnang - Schwäbisch Gmünd Dafür gestimmt
Portrait von Sibylle LaurischkSibylle LaurischkFDP285 - Offenburg Dagegen gestimmt
Karl Lauterbach, MdBKarl LauterbachSPD102 - Leverkusen - Köln IV Dafür gestimmt
Portrait von Monika LazarMonika LazarDIE GRÜNEN154 - Leipzig II Dafür gestimmt
Portrait von Max LehmerMax LehmerCDU/CSU215 - Erding - Ebersberg Dafür gestimmt
Portrait von Waltraud LehnWaltraud LehnSPD123 - Recklinghausen II Dafür gestimmt
Portrait von Paul LehriederPaul LehriederCDU/CSU252 - Würzburg Dafür gestimmt
Portrait von Harald LeibrechtHarald LeibrechtFDP267 - Neckar-Zaber Dagegen gestimmt

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden vier EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung aus den Jahren 2000 bis 2004 in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt und umgesetzt.
Schon bisher war die Gleichbehandlung in Artikel 3 Grundgesetz festgeschrieben, doch bezog sich dieser Grundsatz allein auf das Handeln des Staates. Durch das Antidiskriminierungsgesetz wird der Schutz vor Ungleichbehandlung nun auch auf den privaten Rechtsverkehr ausgeweitet.

Verboten sind nach dem AGG Diskriminierungen aufgrund von
Rasse
ethnischer Herkunft
Geschlecht
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alter
sexueller Identität.

Das Antidiskriminierungsgesetz lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen:

1. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf (arbeitsrechtlicher Teil)

Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. Die vom AGG definierten Rechte sind vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Beschäftigte können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern auch an den Betriebsrat wenden.

Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.

2. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts

Vom Antidiskriminierungsgesetz werden nur Geschäfte erfasst, die generell mit jedermann abgeschlossen werden (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern). Denn bei diesen sogenannten Massengeschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (z.B. Shampookauf in der Drogerie).
Ausgenommen vom Diskriminierungsschutz ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (etwa der Verkauf eines privat gebrauchten Autos). Auch bei Vermietungen handelt es sich in der Regel nicht um ein Massengeschäft. Zum anderen bleiben sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. So können beispielsweise Versicherungen die Risiken sachlich kalkulieren.
Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls).
Das AGG erlaubt von Diskriminierung Betroffenen sich zur Rechtsberatung und zur Vertretung vor Gericht an Verbände zu wenden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen.

Zur Bekämpfung von Diskriminierung wird eine Antidiskriminierungsstelle beim Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.

Kritik am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es mit gegensätzlichen Begründungen. Einerseits wird kritisiert, dass wesentliche Bereiche der Diskriminierung von dem AGG nicht behandelt werden, so z.B. Diskriminierung auf Grund sozialer Herkunft.
Gegenstand der Kritik ist andererseits die Einschränkung der Privatautonomie, der bürokratische Aufwand sowie schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung.