
(...) Als erste Schritte zur Entkriminalisierung der Cannabiskonsumenten wären die Herausnahme der konsumnahmen Tatbestandsalternativen (Besitz, Erwerb) aus § 29 BtMG sowie ein zwingendes Absehen von der Strafverfolgung für konsumnahe Tatbestandsalternativen in § 31a BtMG denkbar. (...)