Portrait von Ralf Göbel
Antwort von Ralf Göbel
CDU
• 18.06.2008

(...) Die Erhöhung der Abgeordnetendiäten habe ich in diesem Zusammenhang bewusst nicht angesprochen, da diese von mir nicht angestrebt wurde. (...) Des Weiteren hatte ich schon zuvor innerparteilich meine politischen und rechtlichen Bedenken geäußert. (...)

Portrait von Ralf Göbel
Antwort von Ralf Göbel
CDU
• 31.05.2008

(...) Nach bisherigem Recht gilt das Pensionseintrittsalter von 65 bzw.67 Jahren für alle Beamten, unabhängig davon, ob sie die geleisteten Dienstjahre ausschließlich im öffentlichen Dienst oder auch zum Teil in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben haben. Ein privatrechtlich erworbener Rentenanspruch besteht in diesem Fall neben dem erworbenen Pensionsanspruch. (...)

Portrait von Ralf Göbel
Antwort von Ralf Göbel
CDU
• 31.05.2008

(...) Versorgungsbezüge werden demnach neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze bezahlt. Für Ruhestandsbeamte mit Dienstzeiten in der ehemaligen DDR berechnet sich diese Höchstgrenze - vereinfacht gesagt - auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG (, also in der DDR geleisteten Dienstzeiten). D. (...)

Portrait von Ralf Göbel
Antwort von Ralf Göbel
CDU
• 21.05.2008

(...) Die in § 42a Absatz 1 Waffengesetz (neu) genannten Waffen dürfen ausnahmsweise insbesondere dann im öffentlichen Raum geführt werden, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Behältnis durch ein (Nummern-/Zahlen-) Schloss verriegelt oder anderweitig blockiert ist, die Waffe sich etwa in einer eingeschweißten Verpackung befindet. (...)

Portrait von Ralf Göbel
Antwort von Ralf Göbel
CDU
• 21.05.2008

(...) Der Polizei steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu: die Polizeivollzugsbeamten können aufgrund ihrer Lebenserfahrung und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilen, ob das Messer oder eine andere in § 42 a WaffG genannte Waffe tatsächlich zu einem sozialadäquaten Zweck oder aber zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird. Dass es bei der Anwendung des Gesetzes zu Schwierigkeiten und Missverständnissen kommt, halte ich für sehr unwahrscheinlich, da das Gesetz insoweit eindeutige Regelungen enthält. (...)

E-Mail-Adresse