Frage an Ralf Göbel von Michael L. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Göbel,
ich habe eine spezielle Frage zum DNeuG.
Herr Edathy teilte mir mit, dass Sie mit der inhaltlichen Bearbeitung des Gesetzentwurfes beauftragt wurden.
In der Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei zum DNeuG, habe ich folgende Aussage gefunden:
"Für alle aus dem Beitrittsgebiet übernommenen oder stammenden Beamten mit DDR-Vordienstzeiten als Pflichtversicherungszeiten gilt, dass bis zum 03.10.1990 in der DDR abgeleisteten Zeiten grundsätzlich nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sondern ausschließlich rentenwirksam sind. Durch § 12a BeamtVG werden jedoch weitere, den Betroffenenkreis diskriminierende Schritte eröffnet, die weder bei Rentenempfängern noch im Tarifbereich entstehen."
Es ist wohl so, dass nach derzeitiger Rechtslage, die DDR-Vordienstzeiten für die Pension nicht berücksichtigt werden und dann noch zusätzlich von der Dienstzeit nach dem 03.10.1990 abgezogen werden. Wer also z.B. 32 Dienstjahre leistet und 10 DDR-Vordienstjahre hat, bekommt 22 Jahre für die Pension angerechnet. Es ist ja nachvollziehbar, dass DDR-Zeiten unberücksichtigt bleiben, aber warum sie nun noch zusätzlich abgezogen werden und das nur bei Beamten, ist nicht erklärbar. Ich habe aus dem Gesetzentwurf nicht herausgelesen, dass daran etwas geändert werden soll. In den Stellungnahmen von zwei Gewerkschaften, ist die Problematik umfassend dargestellt.
Nun zu meiner Frage: Besteht die Aussicht, dass in dieser Frage noch eine gesetzliche Regelung getroffen wird?
Sehr geehrter Herr Lemke,
vielen Dank für Ihre Frage zur Dienstrechtsreform.
Die geplante Änderung des § 12a BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) verändert die heutige Rechtslage nicht. Demnach werden in Zukunft wie bisher auch die Dienstzeiten in der ehemaligen DDR als Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst, woraus ein entsprechender Rentenanspruch resultiert. Die Dienstzeiten als Beamter in der Bundesrepublik sind voll ruhegehaltfähig.
Die „Abzugsregelung“, die Sie ansprechen, bezieht sich auf § 55 BeamtVG (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten). Versorgungsbezüge werden demnach neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze bezahlt. Für Ruhestandsbeamte mit Dienstzeiten in der ehemaligen DDR berechnet sich diese Höchstgrenze - vereinfacht gesagt - auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG (, also in der DDR geleisteten Dienstzeiten). D. h., die Höchstgrenze für Versorgungsbezüge errechnet sich nur aus den in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Dienstjahren.
Hat eine Person also 32 Dienstjahre geleistet und davon 10 in der ehemaligen DDR, hat sie für diese 10 Jahre einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung; 22 Jahre sind nach den Regelungen des deutschen Dienstrechts ruhegehaltfähig, so dass hier ein entsprechender Pensionsanspruch besteht, der sich auf Basis der 22 Dienstjahre errechnet.
Ich habe Ihre Anfrage aber zum Anlass genommen, noch einmal die Stellungnahmen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Hinblick auf die Abzugsregelung zu überprüfen und werde mir im Rahmen der abschließenden Verhandlungen dazu auch nochmals vom Innenministerium berichten lassen.
Freundliche Grüße
Ralf Göbel