Frage an Ralf Göbel von Alexander E. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Göbel,
aufgrund Ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit zählen Sie aus meiner Sicht mit zu den kompetentesten Mitgliedern des Innenausschusses in Bezug auf rechtliche Angelegenheiten.
Ich erlaube mir deswegen, die folgenden Fragen an Sie zu richten:
Nach der am 01. April (was für ein Datum!) in Kraft tretenden Waffenrechtsnovelle wird es verboten sein, feststehende Messer mit einer Klingenlänge mehr von 12 Zentimetern oder einhändig arretierbare Klappmesser zu führen.
Das bedeutet in der Praxis, das bei zwei von Griff und Klinge her identisch lange Messer das feststehende Messer geführt werden darf, das Klappmesser aber nicht.
Auch ein wesentlich kürzeres Klappmesser wäre verboten.
Zu erwähnen ist, dass mehr als 90% der modernen Klappmesser zum Schutz des Nutzers gegen Selbstverletzung arretiert werden können und dies mit etwas Geschick meist auch einhändig möglich ist.
Gibt es konkrete Gründe für die Ungleichbehandlung der Klappmesser?
Ferner betrifft das Messerführverbot ja keine Personen, die ein Schneidwerkzeug aus „gesellschaftlich anerkannten Gründen“ mit sich tragen.
Hier schrieb vor kurzer Zeit ein Wanderer ein SPD- und ein CDU-Mitglied des Innenausschusses mit der Schilderung des gleichen Sachverhaltes und der Frage, ob das Führen eines Messers in diesem Falle zulässig sei, an.
Ohne in´s Detail gehen zu wollen erhielt er von der CDU eine zustimmende, von der SPD eine ablehnende Nachricht und wandte sich damit an den Bundespräsidenten.
Sicher wird es unmöglich sein, eine abschliessende Liste von „gesellschaftlich anerkannten Gründen“ zu erstellen.
Der Ausschuss muss aber doch eine Art Vorstellungshorizont bei der Formulierung gehabt haben.
Wie sieht dieser denn aus ?
Meinen Sie nicht auch, dass diese sehr offene Formulierung bei der Umsetzung des Rechts zu sehr vielen Schwierigkeiten und Missverständnissen führen wird, die man durchaus hätte vermeiden können ?
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
mit vorzüglicher Hochachtung
Sehr geehrter Herr Eisnecker,
nach der Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 ist das Führen feststehender Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten. Das Führensverbot für Einhandmesser bezieht sich auf alle Messer dieser Art, unabhängig von ihrer Klingenlänge.
Unter das Tatbestandsmerkmal „Einhandmesser“ fallen nach der gesetzlichen Definition solche Klappmesser, deren Klinge einhändig feststellbar ist. Auf die Geschicklichkeit des Einzelnen kommt es nicht an. Gemeint sind vielmehr solche Messer, die allein durch physikalische Kraft arretieren.
Grund für die Differenzierung zwischen einhändig und beidhändig feststellbaren Klappmessern ist zum einen die Tatsache, dass die Verwendung vor allem von Einhandmessern bei Straftaten in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat. Solche Messer werden gerade von Jugendlichen mitgeführt, um vermeintliche Stärke zu zeigen, damit zu drohen und sie im Ernstfall auch zu verwenden. Vor allem Einhandmesser, besonders in Gestalt ziviler Varianten so genannter Kampfmesser, haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des im Jahr 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Zum anderen rechtfertigen aber auch die Einsatzumstände eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Klappmessertypen. Während das beidhändig festzustellende Messer den Einsatz beider Hände erfordert und der beabsichtigte Einsatz so vom Opfer rechtzeitig bemerkt werden kann, können Einhandmesser als Tatwaffe so schnell aus der Deckung heraus eingesetzt werden, dass das Opfer hier kaum bzw. keine Möglichkeit zur Verteidigung oder Flucht hat. Dies gilt unabhängig von der Klingenlänge.
Sinn und Zweck der Neuregelungen ist es aber nicht, den rechtstreuen Bürger, d.h. den legalen Waffenbesitzer, in seinem berechtigten Interesse unnötig zu beeinträchtigen. Da der sozialadäquate Gebrauch von Messern auch weiterhin möglich bleiben soll, haben wir bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln und abschließend aufzuführen. Das Führen der Waffen bleibt daher weiterhin bei Bestehen eines berechtigten Interesses erlaubt, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck als Auffangtatbestand.
Der Vollzug des Waffenrechts obliegt den einzelnen Bundesländern. Der Polizei steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu: die Polizeivollzugsbeamten können aufgrund ihrer Lebenserfahrung und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilen, ob das Messer oder eine andere in § 42 a WaffG genannte Waffe tatsächlich zu einem sozialadäquaten Zweck oder aber zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird. Dass es bei der Anwendung des Gesetzes zu Schwierigkeiten und Missverständnissen kommt, halte ich für sehr unwahrscheinlich, da das Gesetz insoweit eindeutige Regelungen enthält. Darüber hinaus gibt es sowohl in der Begründung des Gesetzes als auch im Gesetz selbst klare Auslegungshinweise. Einer weiteren gesetzgeberischen Klarstellung bedarf es daher nicht.
Freundliche Grüßen
Ralf Göbel