
(...) Der Grundgesetzgeber hat die Gefahr solcher Konflikte erkannt und zur Lösung des Kollisionsproblems für den Gesetzgeber in der Verfassung die Befugnis geschaffen, Grundrechte durch oder aufgrund eines Gesetzes zu beschränken. Diese Einschränkungsmöglichkeit ist für jedes Grundrecht gesondert bestimmt und in der Regel im zweiten Absatz des jeweiligen Grundrechtsartikels ausdrücklich enthalten. Darüber hinaus muss das Gesetz nach Art. (...)