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Ralf Göbel
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Frage von Klaus R. •

Frage an Ralf Göbel von Klaus R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Göbel,

die Änderungen des Waffengesetzes sind nun im entsprechenden Gesetzblatt nachzulesen. Neben vielen anderen Unklarheiten kursieren aktuell kontroverse Diskussionen, was der Gesetzgeber unter einem verschlossenen Behältnis im Rahmen des Waffentrasnportes versteht.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir in diesem Punkt abschliessende Klarheit verschaffen könnten.

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüssen
Klaus Reinsch

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Reinsch,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht.

Die in § 42a Absatz 1 Waffengesetz (neu) genannten Waffen dürfen ausnahmsweise insbesondere dann im öffentlichen Raum geführt werden, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Behältnis durch ein (Nummern-/Zahlen-) Schloss verriegelt oder anderweitig blockiert ist, die Waffe sich etwa in einer eingeschweißten Verpackung befindet. Dass das Behältnis nur geschlossen werden kann, genügt hingegen nicht.

Freundliche Grüßen
Ralf Göbel