Frage an Ralf Göbel von Dennis K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Her Göbel,
Ihre
Antwort vom 10.07.08 war leider sehr unbefriedigend!
Wenn die Butterfly-Messer angeblich durch die Einhandmesser (die es schon vor 2003 gab) „ersetzt worden“ sind, ist es dann nicht absehbar, dass jetzt andere Messer-Arten die Einhandmesser ersetzen und sich ansonsten gar nichts ändert? Sollen als nächstes alle Messer und in letzter Konsequenz – wie es Dr. Császár in seiner Empfehlung an den Innenausschuss beschrieben hat – sogar Sicherheitsnadeln verboten werden?
Als Grund für die Differenzierung haben Sie lediglich angegeben, dass Einhandmesser sehr beliebt sind und schnell eingesetzt werden können. Auf meine Ausführungen vom 30.05.08, dass auch andere Messer verdeckt getragen und schnell eingesetzt werden können, sind Sie NICHT eingegangen! Können Sie außer dem populistischen und in diesem Zusammenhang falschen Begriff „Kampfmesser“ weitere Gründe für die besondere Gefährlichkeit der Einhandmesser anführen?
Sie schreiben „Unabhängig davon bin ich persönlich der Auffassung, dass es außer in den genannten Fällen des berechtigten Interesses keinen einleuchtenden Grund für das Führen von MESSERN UND ANDEREN WAFFEN in der Öffentlichkeit gibt.“
(Einhand-) TASCHENMESSER sind keine Waffen, sondern Werkzeuge! Nur weil Sie kein Messer zum Äpfel schälen oder Briefe öffnen verwenden, wollen Sie diese praktischen Werkzeuge allen Bürgen ebenfalls verbieten?
Wenn die Ausnahmen im Gesetz Ihrer Meinung nach ausreichend fixiert sind, dürfte es doch keine unterschiedliche Auslegung des WaffG geben, oder? Sie verweisen auf die Aussage des Innenministers Dr. Schäuble, welche ich persönlich ebenfalls begrüße. Leider ist für die Polizei der Gesetzestext und nicht die Ansicht eines Politikers verbindlich!
Warum konnte Gesetzestext nicht so formuliert werden, dass der „Zweck“ eindeutig erkennbar ist? Wie soll sich der Bürger an ein unklares Gesetz halten wenn selbst die Abgeordneten unterschiedliche Aussagen zur Auslegung treffen?
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Kreutz
Sehr geehrter Herr Kreutz,
dass in Zukunft infolge des Verbots von Einhandmessern auf andere Messerarten ausgewichen wird, kann nicht ausgeschlossen werden. Gleichwohl ist dies kein durchgreifendes und logisches Argument gegen eine Verschärfung des Waffenrechts.
Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Ein- und Zweihandmessern habe ich schon in meiner Antwort an Herrn Eisnecker am 21.05.2008 hinreichend erläutert. Insoweit verweise ich auf diese. Sicherlich wird es möglich sein, neben Einhandmessern auch andere Messerarten verdeckt zu tragen und schnell aus der Verdeckung heraus einzusetzen. Die Entwicklung der Kriminalität in den letzten Jahren hat aber gezeigt, dass gerade der Einsatz von Einhandmessern als Tatwaffe vor allem bei Jugendlichen und Heranwachsenden erheblich zugenommen hat. Auf diese Entwicklung reagiert nun die Große Koalition. Das neue Waffenrecht leistet einen Beitrag zur Verhinderung von Messerstechereien gewaltbereiter Jugendlicher und Heranwachsender in Ballungsgebieten und führt im Ergebnis zu einer Erhöhung der öffentlichen Sicherheit. Dies dürfte im Interesse eines jeden einzelnen von uns sein.
Einhandmesser gehören zu den Hieb- und Stoßwaffen und unterliegen damit den Bestimmungen des Waffengesetzes. Dass sie in der Praxis in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht als Werkzeuge, sondern als Tatwaffe eingesetzt werden, belegen im Übrigen auch die Zahlen der Kriminalitätsstatistiken.
Ausnahmen vom Führensverbot im öffentlichen Raum sind, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, für Beruf, Hobby, Sport und Brauchtum gesetzlich vorgesehen. In §42 a WaffG (neu) lässt sich der Zweck des Gesetzes aus der Grundsatz-/Ausnahmesystematik der Absätze 1 und 2 auch eindeutig herleiten.
Das Führensverbot wurde auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand bewehrt, so dass die für den Vollzug des WaffG zuständigen Landesbehörden nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten brauchen. Dabei entscheiden die Landesbehörden einzelfallabhängig. Hierfür stehen ihnen neben einem klaren Gesetzestext weitergehende Auslegungshinweise zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Göbel