Frage an Ralf Göbel von Rolf F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Göbel,
ich bitte um eine Erklärung des elften Teils des Bundesgesetzblattes Nr. 23 2008 §98 in dem heißt:
§ 98
Einschränkung von Grundrechten:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Quelle: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0995.pdf
Inwiefern werden hier unsere Grundrechte vollkommen willkürlich "eingeschränkt"? Die Regierung darf unsere Grundrechte nicht willkürlich einschränken, das ist verfassungswidrig! Ich bitte um dringende Stellungnahme!
MfG
Rolf Finkbeiner
Sehr geehrter Herr Finkbeiner,
das oben zitierte Gesetz schränkt die genannten Grundrechte nicht vollkommen willkürlich ein. Vielmehr hält sich der Gesetzgeber an die Vorgaben, die ihm durch Art. 1 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) gemacht werden. Danach ist die Gesetzgebung bei ihrem Handeln durch die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden.
In der Praxis kann die uneingeschränkte Ausübung eines Grundrechtes zu Beeinträchtigungen eines anderen Grundrechtsträgers führen. Der Grundgesetzgeber hat die Gefahr solcher Konflikte erkannt und zur Lösung des Kollisionsproblems für den Gesetzgeber in der Verfassung die Befugnis geschaffen, Grundrechte durch oder aufgrund eines Gesetzes zu beschränken. Diese Einschränkungsmöglichkeit ist für jedes Grundrecht gesondert bestimmt und in der Regel im zweiten Absatz des jeweiligen Grundrechtsartikels ausdrücklich enthalten. Darüber hinaus muss das Gesetz nach Art. 19 Absatz 1 GG die Grundrechte nennen, die es einschränkt. Dieses sog. Zitiergebot hat für die Gesetzgebung eine Warn- und Besinnungsfunktion und für die Gesetzesauslegung und –anwendung eine Klarstellungsfunktion. So soll die Gesetzgebung die Auswirkungen eines Gesetzes auf die Grundrechte bedenken und die Gesetzesauslegung und –anwendung soll wiederum wissen, in welche Grundrechte das Gesetz allein einzugreifen ermächtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Göbel