Die dreimonatige Frist ist keine unnötige Wartezeit, sondern angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung eine zumutbare und begründete Frist.
Frage von Mudita-Emma R. • 09.01.2024
Antwort von Nicole Bauer FDP • 03.06.2024
Frage von Marcel S. • 09.01.2024
Antwort von Nicole Bauer FDP • 13.06.2024
Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.
Frage von Gary B. • 09.01.2024
Antwort von Nicole Bauer FDP • 21.06.2024
Die dreimonatige Frist ist angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung begründet und zumutbar. Die Datenweitergabe ist kein Bestandteil des Gesetzes.
Frage von Eliah F. • 09.01.2024
Antwort von Nicole Bauer FDP • 03.06.2024
Grundsätzlich unterliegt dem geltenden Recht zufolge die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Frage von Eliah F. • 09.01.2024
Antwort von Nicole Bauer FDP • 03.06.2024
Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.
Frage von Ulrich H. • 09.01.2024
Antwort von Nicole Bauer FDP • 03.06.2024
Ab 14 Jahre können Minderjährige die Erklärung selbst abgeben. Deren Wirksamkeit bedarf allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten oder des Familiengericht