
Die Probleme unseres Landes müssen gelöst werden: die Wirtschaftswende, die Frage der unkontrollierten Migration und die Leistungsfrage.
Michael Hackl https://www.foto-hackl.de/
Die Probleme unseres Landes müssen gelöst werden: die Wirtschaftswende, die Frage der unkontrollierten Migration und die Leistungsfrage.
Grundsätzlich unterliegt dem geltenden Recht zufolge die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Die dreimonatige Frist ist angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung begründet und zumutbar. Die Datenweitergabe ist kein Bestandteil des Gesetzes.
Das Offenbarungsverbot hat innerhalb des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses einige Korrekturen erfahren.
Mehrere Paragraphen wurden neugefasst und klarifiziert, um eine eventuelle Aberkennung einer Elternschaft bei Geschlechtsänderung klar auszuschließen.
Eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - soll nach den Vorschriften des SBGG nicht möglich sein.