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Frage von Luisa P. •

Setzen Sie sich dafür ein, dass auch Menschen mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit dem Selbstbestimmungsgesetzt nach ihren Namen und ihren Geschlechtseintrag ändern können?

Die Möglichkeite Selbstbestimmt den korrekten Geschlechtseintrag und Namen nutzen zu können, vor Allem bei den vielen notwendigen Kontakten mit Behörden ist die menschenwürdigste Art und Weise mit onehin oft schon traumatisierten Géflüchteten. TIN* Personen fliehen auch aufgrund von Diskriminierung wegen ihrer Geschlechtsidentität. Hier in Deutschland sollte sich diese nicht fortsetzen.
Eine Änderung des Geschelchtseintrags und Namen gehört zu Transition für viele TIN* Personen dazu. Es ist wissenschaftlich gesichert, das die Lebenszufriedenheit von Transpersonen nach einer sozialen und medizinischen Transition sich signifikant steigert. Die psychosozialen Konsequenzen der Inklusion dieses Aspekts in das Selbstbestimmungsgesetz für das Lebensglück und die Arbeitsfähigkeit von TIN* Personen sind daher enorm.

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Sehr geehrte Frau P.

grundsätzlich unterliegt dem geltenden Recht zufolge die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Das SBGG findet daher Anwendung für Deutsche, für Staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sowie für Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland, da das Internationale Privatrecht sie insoweit wie Deutsche behandelt, also deutsches Recht zur Anwendung beruft. Die entsprechenden Bestimmungen können sie ab Seite 7 des angehängten Gesetzesentwurfes (Drucksache 20/9049) entnehmen.

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