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Frage von Damian W. •

Werden Sie sich dafür einsetzen, dass es beim SBGG keine unnötigen Wartezeiten geben wird und dass Daten nicht einfach an Behörden weitergegeben werden?

Als Betroffener empfinde ich die Anmeldung zur Änderung von Namen und Geschlechtseintrag, die drei Monate im Voraus geschehen soll, als unnötiges Hindernis, welches das Leiden vieler trans* Personen unnötig verlängert. Auch finde ich den Gedanken, dass durch diese Änderung, meine persönlichen Daten an irgendwelche Behörden gehen, sehr unheimlich. Ich würde nicht wollen, dass meine Daten an Behörden weitergegeben werden, mit denen ich zuvor noch nie zu tun hatte und die sie auch eigentlich nicht brauchen.

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Sehr geehrter Herr W.

die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die dreimonatige Frist ist dabei keine unnötige Wartezeit, sondern angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung eine zumutbare und begründete Frist. 

Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist durch Verhandlungen innerhalb des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr. Ein Name und ein Geschlecht ist ein essenzielles Persönlichkeitsmerkmal, für Sicherheitsbehörden sollten Namens- und Geschlechtsänderungen deshalb grundsätzlich nachvollziehbar sein, um so etwaige Ermittlungen nicht zu verzögern oder gefährden. Dies sollte aber obgleich der Gründe generell bei jedweder Namensänderung gelten. Die dreimonatige Frist ist angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung begründet und zumutbar. Die Datenweitergabe ist kein Bestandteil des Gesetzes. 

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