
(...) Beim Beamtenrecht ist zu bedenken, dass der ganz überwiegende Teil der Beamtenschaft im Dienst der Länder steht und diese von vornherein ein massives Interesse bekundet hatten, ihre diesbezüglichen früheren Zuständigkeiten wieder zu erlangen. Deshalb beschränkt sich die Bundeszuständigkeit für das Dienstrecht der Landes- und Kommunalbeamten künftig auf die "Statusrechte und -pflichten ... mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung". (...)