Frage von Christian M. • 28.08.2024
Portrait von Mathias Stein
Antwort von Mathias Stein
SPD
• 07.09.2024

In einer Verkehrskontrolle werden allerdings sowohl Urin- als auch Speicheltests ohnehin nur als freiwillige und unverbindliche Vortests eingesetzt. Juristisch verwertbar ist immer nur das Ergebnis der Blutuntersuchung – und dort gilt bundesweit einheitlich der Grenzwert von 3,5 ng.

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