Impfen ist die wichtigste Maßnahme gegen das Coronavirus und der Weg aus der Pandemie zur Normalität. In der Europäischen Union werden hohe Anforderungen an die Zulassung von Impfstoffen gestellt.
Wenn der Scheitelpunkt bei den Infektionen erreicht ist, müssen freiheitseinschränkende Maßnahmen zurückgenommen werden. Deswegen ist es richtig, dass sich die Bund-Länder-Konferenz am 16. Februar auf eine stufenweise Öffnung bis hin zum Auslaufen aller Maßnahmen am 19. März verständigt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 11. Februar abgelehnt. In seiner Begründung verwies das Gericht zurecht auf die sehr geringe Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung und dem hohen Risiko für die Gesundheit vulnerabler Menschen.
Bei den von Ihnen zitierten Fällen handelt es sich um Entscheidungen des BVerfG zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen und Berlin.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 11. Februar abgelehnt. In seiner Begründung verwies das Gericht zurecht auf die sehr geringe Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung und dem hohen Risiko für die Gesundheit vulnerabler Menschen.
Deswegen wird etwa auch ein Schwangerschaftsabbruch ausschließlich bis zur Nidation und nur unter bestimmten Bedingungen gemäß der §§ 218a ff. StGB toleriert. Diese Regelung ist ein wichtiger Kompromiss und das Ergebnis langer gesellschaftlicher Diskussionen.