Wie stehen Sie zu der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht, das Lebensrecht ungeborener Kinder zu schützen. Was werden Sie dafür unternehmen, dass dies beibehalten wird?
Sehr geehrter Herr K.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das ungeborene Leben ist in Deutschland richtigerweise durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften geschützt. Bereits im Verfassungsrecht wird der Embryo durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2, Satz 1 unseres Grundgesetzes (GG) geschützt. Der Schutz der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und des menschlichen Lebens (Art. 2 Abs. 2, Satz 1 GG) umfasst auch das ungeborene Leben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Urteil im Jahr 1993 dargelegt, dass diese Schutzpflicht jedenfalls mit der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (sogenannte Nidation) beginnt.
Deswegen wird etwa auch ein Schwangerschaftsabbruch ausschließlich bis zur Nidation und nur unter bestimmten Bedingungen gemäß der §§ 218a ff. StGB toleriert. Diese Regelung ist ein wichtiger Kompromiss und das Ergebnis langer gesellschaftlicher Diskussionen. Gerade der Blick auf gesellschaftlich spaltende Debatten in anderen Staaten zeigt, dass es gute Gründe dafür gibt, diese Grundkonstruktion beizubehalten.
Als Partei des Rechtsstaates und Anhänger des Grundgesetzes befürworten wir Freie Demokraten die vielfältigen Schutzvorschriften zum Schutz des ungeborenen Lebens. Dafür stehen wir auch als Teil der Bundesregierung ein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen unsere Position hiermit etwas näher bringen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB