
(...) Das Londoner Schuldenabkommen von 1953 sah hinsichtlich der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland deren Zurückstellen „bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage“ vor. Jedoch wurde weder im Londoner Schuldenabkommen noch in dem zwischen der Bundesrepublik und den Westalliierten geschlossenen Überleitungsvertrag geregelt, wann die endgültige Regelung der Reparationsfrage zu erfolgen hat. (...)