(...) Zum Thema Direktversicherungen darf ich grundsätzlich anmerken: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen des § 229 SGB V nicht gegen Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Somit können Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Dieses sei, so urteilte das höchste deutsche Gericht, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentnerinnen und Rentner zu entlasten und diese entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. (...)