
(...) Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede islamkritische Äußerung zugleich automatisch auch strafrechtliche Relevanz aufweist oder man sie als rechtsextremistisch bezeichnen kann. Eine verfassungsfeindliche und damit extremistische Islamkritik liegt jedoch dann vor, wenn die Kritik sich gegen wesentliche Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung richtet. In Betracht kommt dabei vor allen ein Verstoß gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes). (...)