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Hans-Peter Friedrich
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Frage von Angelika H. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Angelika H. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Dr. Friedrich,

am 1. Mai 2012 meldeten die Medien brutale Ausschreitungen gegenüber Polizeibeamten durch Salafisten/Islamisten in Bonn. 30 Beamten wurden verletzt, zwei Beamte durch Messerstiche schwer. Der Chef der Polizei sprach von einer noch nie erlebten Brutalität. Grund war die Provokation durch Karikaturen über Mohammed durch die Partei Pro NRW. Irritiert war ich durch die Meldung, der Innenminister aus NRW wollte das Zeigen der Karikaturen verbieten, welches aber durch das Verwaltungsgericht als freie Meinungsäußerung gesehen wurde. Ich frage Sie, wird in unserem freien Land versucht, islamische Ansichten, d.h. Kritik an Mohammed steht unter Todesstrafe, mit Hilfe von Politikern durchzusetzen, indem man islamkritische Parteien als rechtsextrem darzustellen versucht oder werden in naher Zukunft gezielte Maßnahmen zum Schutz unserer Freiheit und Demokratie erfolgen? Welche konkreten Bestimmungen können Sie nennen?

Angelika Hörner

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Hörner,

Sie haben mich gefragt, ob in Deutschland Kritik am Islam mit Rechtsextremismus gleichgesetzt würde.

Nach meiner Auffassung ist eine Demokratie ohne eine freie Meinungsäußerung schlechthin nicht denkbar. Allerdings wird die Meinungsäußerungsfreiheit nach dem Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes). Daran müssen sich auch - oder gerade - Politiker halten. Es kann daher keinen Freiraum für beleidigende, diffamierende oder bedrohende Äußerungen geben, die nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede islamkritische Äußerung zugleich automatisch auch strafrechtliche Relevanz aufweist oder man sie als rechtsextremistisch bezeichnen kann. Eine verfassungsfeindliche und damit extremistische Islamkritik liegt jedoch dann vor, wenn die Kritik sich gegen wesentliche Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung richtet. In Betracht kommt dabei vor allen ein Verstoß gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn den Muslimen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der Gemeinschaft abgesprochen wird.

Es ist daher immer eine Frage des Einzelfalles, ob eine Meinungsäußerung noch auf dem Boden des Grundgesetzes steht, oder ob es ihr darum geht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.

Zudem haben Sie mich gefragt, ob gezielte Maßnahmen zum Schutz unserer Freiheit und Demokratie erfolgen würden.

Dies ist ganz klar zu bejahen! Als Bundesminister des Innern nehme ich die aktuellen extremistischen - und damit auch die salafistischen - Bestrebungen sehr ernst. So steht der Salafismus in Deutschland seit November 2010 unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden (vgl. § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes). Auch haben wir zum Beispiel die Möglichkeit, Vereine und Organisationen, die sich gegen unsere freiheitliche demokratische Grundordnung richten, zu verbieten (vgl. § 3 des Vereinsgesetzes). Davon machen wir - sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - auch Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB

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