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Bündnis 90/Die Grünen
• 14.05.2012

(...) Für Gerichtsverfahren in Zivilsachen bei Landgerichten und Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof gibt es den sog. Anwaltszwang. Das steht nicht im Grundgesetz, sondern in der Zivilprozeßordnung. (...)

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Bündnis 90/Die Grünen
• 14.05.2012

(...) Unbequemlichkeiten bei der Ausübung sind zumutbar, wenn dadurch die Sicherheit der Bevölkerung besser garantiert werden kann. Scharfe auch großkalibrige Waffen sind eben doch viel gefährlicher, als Tennis- oder Hockeyschläger. (...)

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Bündnis 90/Die Grünen
• 29.05.2012

(...) Sie haben insofern Recht: Für erwerbstätige Hartz IV Empfänger gibt es einen pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro (nicht 160 Euro), der beim anrechenbaren Einkommen nicht berücksichtigt wird.(§ 11b Abs. 2 SGB II). (...)

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Bündnis 90/Die Grünen
• 14.05.2012

(...) Einen anerkennenswerten Grund zur Aufbewahrung von scharfen - auch großkalibrigen - Schußwaffen und gefährlicher Munition in der Privatwohnung sehe ich aber nicht. Es geht doch vor allem darum, Schußwaffen und Munition aus den Privatwohnungen zu verbannen und zu verhindern, daß sie bei der Mitnahme zum und vom Schießstand häufig leicht zugänglich für Dritte sind und nicht um ein Verbot von Schützenvereinen und Schießsports. Das Verbot der Aufbewahrung zu Hause aber ist zum Wohle der Allgemeinheit zumutbar. (...)

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Bündnis 90/Die Grünen
• 14.05.2012

(...) Wie schon erwähnt kenne ich weder das Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht, noch das vermutlich vorangegangene Verbotsverfahren der Behörden in NRW gegen die Demonstranten von "Pro-NRW". Ich vermute, daß das Verbot nicht mit dem Schutz des Zeichners begründet wurde, sondern mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit. (...)

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Bündnis 90/Die Grünen
• 11.05.2012

(...) Ich vermute es ging um ein Verbot der Verwaltung, eine Demonstration vor der Moschee durchzuführen oder um Auflagen, die Karikaturen auf einer solchen Demonstration oder anderen Veranstaltung öffentlich zu zeigen. (...) Die Rechte des Zeichners, sich gegen die unerlaubte Nutzung seiner Zeichnungen und seines Namens zu wehren, bleiben davon unberührt. (...)

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