![Hakan Demir Hakan Demir](/sites/default/files/styles/politician_teaser_xsmall/public/politicians-profile-pictures/2021-07-28%2016.44.10.jpg?itok=K1KgeNWb)
Es ist weiterhin vorgesehen (§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz), dass Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen eingebürgert werden können, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht.