
(...) Die Steuerpflicht des Empfängers vom Geld kann durchaus von der Pflicht desjenigen differieren, der Auszahlungen vornimmt. Der Staat kann mit steuerrechtlichen Regelungen zum Ausdruck bringen, dass er bestimmte Vorgänge begünstigen und andere benachteiligen will. Deshalb sind die Konsequenzen nicht so zu ziehen, wie Sie vermuten. (...)