
(...) Grundsätzlich stellt in Deutschland das Kindeswohl die zentrale Frage bei der Beurteilung jener Fälle dar, die das Sorge- und Umgangsrecht betreffen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten, welcher nur in eng begrenzten und begründeten Ausnahmefällen erfolgen darf. (...)