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Ewa Klamt
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Frage von Thorsten W. •

Frage an Ewa Klamt von Thorsten W. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Klamt,

ich bin nicht verheirateter Vater einer bald 9jährigen Tochter.

Seit über acht Jahren bemühe ich mich, das Sorgerecht für mein Kind zu bekommen, um für sie sorgen zu können.

Der Mutter wurde das Sorgerecht vor acht Jahren entzogen, seitdem ist ein Amtsvormund Vertreter der elterlichen Sorge.

Als Vater besuche ich meine Tochter kontinuierlich alle 14 Tage am Wochenende und in den Ferien ist sie bei mir zu Hause, da sich das Jugendamt und Familiengericht für eine Heimunterbringung ausgesprochen hat. Es war ein langer Weg als nicht sorgeberechtigter Vater, ein Umgangsrecht so in der zeitlichen Qualität geregelt zu bekommen, das dem Wohl meines Kindes dienlich ist. Laut Gesetz ist eine Familienunterbringung einer stationären Unterbringung vorzuziehen, die Realität sieht jedoch wie in meinem Fall anders aus. Bisher sind alle meine Bemühungen, mein Kind ein zu Hause zu bieten, um ihr mit Fürsorge und Liebe eine -ihre- Familie zu bieten, abgelehnt worden. Es werden mir immer wieder Steine in den Weg gelegt und objektiv verliert die Gewährleistung und das Gerechtwerden des Kindeswohl mehr und mehr durch den Vormund an Realität, da sich das Jugendamt derzeit vage eine "eventuelle Rückführung" frühestens 2010 vorstellt. Das Jugendamt Braunschweig könnte jederzeit eine Überprüfung bei mir vornehmen. Da aber das Jugendamt Düsseldorf zuständig ist, ist meine Tochter weiter der Willkür ausgesetzt.

Als staatlich anerkannter Erzieher verfüge ich sowohl an ausreichender Fachkompetenz und als verantwortungsbewusster Mensch an Authentizität sorgender Vater sein zu können, zumal meine Eltern im selben Haus einen zusätzlichen optimalen sozialen Rahmen bieten, den meine Tochter auch liebevoll annimmt.

Den Interessen meines Kindes wird durch die Praxis des Jugendamtes nicht entsprochen. Mich würde interessieren, was Sie dazu sagen.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Weiß

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Weiß,

Ihre Anfrage vom 5. November 2008 habe ich erhalten. Obwohl es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um eine rein nationale Angelegenheit handelt, die keinen europäischen Bezug aufweist und daher nicht in meinen Tätigkeitsbereich fällt, möchte ich Ihnen meine tiefe Betroffenheit über Ihre persönliche Situation ausdrücken, da ich der Auffassung bin, dass Kinder nach Möglichkeit bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen sollten.

Grundsätzlich stellt in Deutschland das Kindeswohl die zentrale Frage bei der Beurteilung jener Fälle dar, die das Sorge- und Umgangsrecht betreffen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten, welcher nur in eng begrenzten und begründeten Ausnahmefällen erfolgen darf. Kann das Wohl des Kindes in der Familie nicht gewährleistet werden, muss der Staat eingreifen.

Als Kindeswohl wird gemäß §§ 1626, 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Rechtsgut aus dem Familienrecht bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen, als auch seine gesunde Entwicklung umfasst. Als Gefährdung wird sowohl die seelische als auch die körperliche Gefährdung des Kindes eingestuft. Bei einer Vernachlässigung des Kindes haben das Jugendamt und die Gerichte (Familien- und Vormundschaftsgericht) als staatliches Wächteramt, das Recht und die Pflicht einzugreifen und das Kind zu schützen.

Zum Wohle des Kindes müssen die Behörden und Gerichte zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht und dem Schutz des Kindes abwägen und prüfen, ob eine Trennung von Eltern und Kind und Unterbringung verhältnismäßig sind. In der Regel versucht das Jugendamt, den Familien im Vorfeld Hilfeleistungen anzubieten und so drastischere Maßnahmen zu verhindern.

Auf der anderen Seite beinhaltet das Kindeswohl auch das Bedürfnis der Minderjährigen, soziale Kontakte pflegen zu können. Insbesondere kann es als Kindeswohlgefährdung gelten, wenn der Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen, wie beispielsweise einem nicht sorgeberechtigten Elternteil, zu Großeltern oder Geschwistern verhindert wird (§ 1685 BGB).

Es ist mir nicht möglich, Ihnen eine rechtsverbindliche Auskunft zu erteilen. Sicherlich werden Sie jedoch bereits anwaltlich beraten. Ich hoffe, dass es zu einer zufriedenstellenden, positiven Lösung kommt.

Mit freundlichen Grüßen
Ewa Klamt, MdEP