
(...) 5 GG gewährt nach der Rechtsprechung des BVerfG über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender hinaus weder einen Finanzierungsanspruch der Rundfunkveranstalter gegenüber dem Staat, noch einen Anspruch des Nutzers auf unentgeltliche Verfügbarkeit weitergehender Informationen. Durch das gebührenfinanzierte Grundversorgungsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ergänzt durch die vielfältigen Informationsangebote privater Fernsehanbieter und anderer Informationsquellen, wird dem freien Fluss der Information als Grundlage der freien demokratischen Meinungsbildung hinreichend Rechnung getragen. (...)