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Christian Ruck
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Frage von Bernd S. •

Frage an Christian Ruck von Bernd S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Ruck,

In Dresden wurde sich gestern auf einen neuen Rundfunkstaatsvertrag geeinigt, der demnächst unterschrieben werden soll und zum 01.01.2009 in Kraft treten soll. Ein Hauptstreitpunkt bei den Verhandlungen war das Internetangebot von ARD/ZDF, das nun, weil es gegen das europäisches Wettbewerbsrecht verstößt, bis maximal eine Woche nach Ausstrahlung abrufbar sein soll.

Aber die aktive Informationsfreiheit, also die Freiheit der Berichterstattung, die durch den Rundfunkstaatsvertrag beschränkt wird, und der freie Informationszugang (die sog. passive Informationsfreiheit) eines jeden Menschen ist doch die Grundlage für die Meinungsfreiheit und für die Meinungsbildungsfreiheit und deshalb nicht nur elementare Menschenrechte, sondern konstituierende Elemente einer und unserer Demokratie. Betrachtet man die von den Ministerpräsidenten vereinbarten Eckpunte also aus dem Blickwinkel der aktiven und passiven Informationsfreiheit, so stellen sie sich faktisch als eine staatliche Zensur dar.

Ist es deshalb nicht grundgesetzwiedrig diesen Staatsvertrag zu unterzeichnen? Wird dadurch nicht der „free flow of information“, den Helmut Kohl propagierte, behindert? Wird die Informationsfreiheit in der EU und in Deutschland als nachgeordnet zur Wettbewerbsfreiheit behandelt?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schneider,

ich fand Ihre Fragestellung sehr interessant und habe mich daher auch auf Länderebene erkundigt, wie diese rechtliche Frage zu beurteilen ist. Dort kann man mir glaubhaft versichern, dass der fragliche und einschränkende Paragraph 11d 12. RÄStV-E nicht zu einer Verletzung der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 des Grundgesetzes führt.
Die in § 11d des 12. RÄStV vorgesehene Beschränkung des Telemedienangebots öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten definiert den gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrag im Internet. Es bleibt den Anstalten unbenommen, darüber hinaus gehende Informationen zu Marktbedingungen, also kostenpflichtig, anzubieten. Entscheidend ist nur, dass diese nicht aus dem Rundfunkgebührenaufkommen (quer-)finanziert werden dürfen.
Art. 5 GG gewährt nach der Rechtsprechung des BVerfG über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender hinaus weder einen Finanzierungsanspruch der Rundfunkveranstalter gegenüber dem Staat, noch einen Anspruch des Nutzers auf unentgeltliche Verfügbarkeit weitergehender Informationen. Durch das gebührenfinanzierte Grundversorgungsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ergänzt durch die vielfältigen Informationsangebote privater Fernsehanbieter und anderer Informationsquellen, wird dem freien Fluss der Information als Grundlage der freien demokratischen Meinungsbildung hinreichend Rechnung getragen.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen mit diesen Darstellungen hinreichend beantwortet sind.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Dr. Christian Ruck, MdB