
(...) mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern erstmals die Möglichkeit erhalten, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Nicht verheiratete Eltern leben aber nicht immer in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften, sondern eben teilweise auch in flüchtigen oder instabilen Beziehungen. Man kann daher nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zu kooperieren. (...)