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Frage von Bruno K. •

Frage an Brigitte Zypries von Bruno K. bezüglich Familie

Wann wird in Deutschland endlich der menschenrechtswidrige Paragraph 1626a BGB abgeschafft?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Koch,

mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern erstmals die Möglichkeit erhalten, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Nicht verheiratete Eltern leben aber nicht immer in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften, sondern eben teilweise auch in flüchtigen oder instabilen Beziehungen. Man kann daher nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zu kooperieren. Aus diesem Grund verlangt § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass die Eltern übereinstimmend erklären, gemeinsam für das Kind sorgen zu wollen.

In der Vergangenheit haben vor allem betroffene Väter diese Regelung kritisiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 den Gesetzgeber verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zu diesen Annahmen gehört, dass eine Mutter, die mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt und gleichwohl keine Sorgeerklärung abgeben will, dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden.

Dem Auftrag des Verfassungsgerichts, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten, kommen wir nach: Seit 2004 haben wir eine statistische Erfassung von Sorgerechtserklärungen. Im Jahr 2004 wurden im gesamten Bundesgebiet 87.400 Sorgeerklärungen abgegeben. Unter Berücksichtigung der Geburtsstatistik 2004, nach der 197.129 Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren wurden, ergibt sich für die Begründung der gemeinsamen Sorge eine Quote von 44,34 %. Dies bedeutet einerseits, dass das Rechtsinstitut der Sorgeerklärung zu einem großen Teil gut angenommen wird. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass nicht verheiratete Eltern sich immerhin in mehr als der Hälfte der Fälle (55,66%) nicht entschließen können, die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärung zu begründen. Diese Prozentzahlen allein sind jedoch wenig aussagekräftig, weil nicht bekannt ist, ob die Eltern zusammenleben und auf welchen Gründen die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen beruht. Eine Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern soll hierüber weiteren Aufschluss geben. Die Auswertung dieser Befragung wird demnächst vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries