(...) Juli 2012 hatte ich dargelegt, dass unter dem Begriff der fehlenden Erziehungsfähigkeit verschiedene Defizite eines Elternteils oder beider Elternteile zusammengefasst werden (z.B. Drogensucht, Alkoholismus oder psychische Erkrankungen), bei deren Vorliegen das Gericht gehalten sein kann, Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls zu ergreifen. Ferner hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass die Entscheidung, ob aufgrund fehlender Erziehungsfähigkeit gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, vom zuständigen Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls in richterlicher Unabhängigkeit getroffen werden. Meines Erachtens wurde hierdurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Erziehungsfähigkeit bzw. Erziehungsunfähigkeit kein psychologischer Befund mit "Normwert" oder "weltweit anerkannter Untersuchungsmethode" ist, sondern dass nach der Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall bei bestimmten Erkrankungen oder Süchten fehlende Erziehungsfähigkeit und somit rechtlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegen kann. (...)