Frage an Beate Merk von Kristina M. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
vielen Dank für Ihre Rückanwort.
Wie Sie selbst schreiben handelt es sich im beschriebenen Fall um zu Unrecht geforderte Kosten. Mir sind in München acht derartige Fälle bekannt wo dies geschehen ist. Leider waren die Betroffenen nicht in der Lage eine Klage einzureichen und durchzusetzen.
Deshalb meine Frage:
Kann die Pfandkammertarifordnung nicht so formuliert und VERÖFFENTLICHT werden, dass die Gerichtsvollzieher eine klare Weisung haben und die Betroffenen nicht erst um ihr Recht kämpfen müssen.
Dies würde auch die Justiz entlasten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Müller,
in Ihrer ergänzenden Anfrage vom 19. Oktober 2012 regen Sie an, ausdrücklich klarzustellen, dass der Gerichtsvollzieher bei einer Räumung eingelagerte unpfändbare oder unverwertbare Sachen auf Verlangen des Schuldners ohne Erstattung von Lagerkosten an diesen herausgeben muss. Eine entsprechende Regelung besteht bereits in § 885 Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sowie in § 180 Absatz 5 Satz 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Die zuletzt genannte Bestimmung lautet: „Unpfändbare und nicht verwertbare Sachen hat er bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Vernichtung jederzeit ohne irgendwelche Kostenzahlungen des Schuldners auf dessen Verlangen herauszugeben.“ Eine Ergänzung der bei dem Amtsgericht München bestehenden Pfandkammertarifordnung ist daher nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL