Frage an Beate Merk von Kristina M. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
lt. Dienstanweisung des Amtsgerichtes München, Gerichtsvollzieher-Dienstaufsicht vom 09.12.2011, erstellt von Richterin Nieder, Leiterin der Abteilung, genehmigt vom Prädidenten des Amtsgerichtes München, gilt folgende Regelung:
III. Lagerkosten
7.) Für die Auslagerung von Räumungsgut wird nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet: Lagermeister je Stunde Euro 31,09
Dies widerspricht aber dem Gesetz und der Rechtsprechung welche eine kostenlose Herausgabe von unpfändbaren Gegenständen vorsieht - ohne Zahlung von Lagermeisterkosten. Hierdurch werden Bedürftige um ihren Besitz gebracht, da sie meist die Lagerkosten nicht aufbringen können.
Deshalb meine Fragen:
- Welche Möglichkeiten haben die Betroffenen sich dagegen zu wehren?
- Welche Möglichkeiten haben Sie um dies abzustellen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Müller,
in Ihrer Anfrage beanstanden Sie, dass nach einer Regelung beim Amtsgericht München bei der Auslagerung von Räumungsgut bestimmte Lagermeisterkosten angesetzt würden, obwohl nach dem Gesetz die Herausgabe von unpfändbaren Gegenständen kostenlos sei.
Es ist richtig, dass das Gesetz für unpfändbare und nicht verwertbare Sachen, die bei einer Räumung weggeschafft werden müssen, eine besondere Regelung ent-hält. Ist bei der Räumung weder der Schuldner noch eine andere Person anwesend, der nach dem Gesetz die Sachen übergeben werden können, hat der Ge-richtsvollzieher nach § 885 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Unpfändbare Sachen und nicht verwertbare Sachen sind nach § 885 Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung aber auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres herauszugeben, d.h. ohne irgendwelche Kostenzahlungen des Schuldners. Die von Ihnen angesprochene, beim Amtsgericht München bestehende Pfandkammertarifordnung legt in diesem Zusammenhang lediglich fest, in welcher Höhe bei der Verwahrung in der Pfandkammer Kosten anfallen. Ob und gegebenenfalls wem diese Kosten in Rechnung zu stellen sind, ist darin nicht geregelt. Bei Herausgabe unpfändbarer und nicht verwertbarer Sachen werden daher auch beim Amtsgericht München entsprechend der Gesetzeslage keine Kosten beim Schuldner erhoben. Wurden im Einzelfall vom Gerichtsvollzieher zu Unrecht Kosten in Ansatz gebracht, ist der vom Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf die Erinnerung nach § 766 Absatz 2 der Zivilprozessordnung.