Haben Sie Ideen zur Beseitigung der Weisungsabhängigkeit von (iSd EuGH) nicht unabhängigen (niedersächsischen) (General-)Staatsanwaltschaften, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden sind?
Haben Sie Ideen zur Beseitigung der Weisungsabhängigkeit von (iSd EuGH und der folgenden Monografie aus dem Jahr 1932) nicht unabhängigen (niedersächsischen) Staatsanwaltschaften, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden sind, daher keine EU-weiten Haftbefehle ausstellen dürfen?
https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845244587/die-geschichte-der-staatsanwaltschaft-in-deutschland-bis-zur-gegenwart?l=de
Unter Hinweis auf das externe Weisungsrecht hat der EuGH den deutschen Staatsanwaltschaften die Befugnis abgesprochen, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, da sie mangels Unabhängigkeit, wie in Niedersachsen, keine Justizbehörden seien (Urt. v. 27.5.19). Mit der gleichen Begründung hat der EuGH den deutschen (u. damit niedersächs. Generalstaatsanwaltschaften die Anerkennung als vollstreckende Justizbehörde versagt: Urt. v. 24.11.20. https://www.bundestag.de/resource/blob/976306/459d0ec2492bcd363f7c00af667a0ee5/WD-7-081-23-pdf-data.pdf Wie sieht's in Niedersachsen aus?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage zur Weisungsabhängigkeit der Staatsanwaltschaften. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland haben einen hierarchischen Aufbau. Man unterscheidet zwischen dem internen Weisungsrecht, das eine einheitliche Rechtsanwendung in den Staatsanwaltschaften sicherstellen soll und dem externen Weisungsrecht, das den Landesjustizministern die Möglichkeit gibt, generelle Anordnungen zum Dienstbetrieb innerhalb der Staatsanwaltschaften sowie Einzelfallweisungen zu erteilen. Insbesondere das externe Weisungsrecht ist umstritten. Die von Ihnen angesprochenen Urteile des EUGH haben dazu geführt, dass wieder intensiver über das Weisungsrecht diskutiert wird. Als Abgeordneter des Niedersächsischen Landtages kann ich Ihnen versichern, dass in Niedersachsen die Möglichkeit von Einzelfallweisungen durch das Ministerium äußerst zurückhaltend genutzt wird.
Um eine Veränderung des Rechtsrahmens für das Weisungsrecht herbeizuführen, bedarf es einer Regelung im Bundesrecht. Die Ampelkoalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, das externe ministerielle Einzelfallweisungsrecht entsprechend den Anforderungen des EUGH anzupassen. Insbesondere für den Vollzug eines europäischen Haftbefehls soll es künftig einer richterlichen Entscheidung bedürfen.
Anknüpfend an den Koalitionsvertrag hatte Bundesjustizminister Buschmann zwischenzeitlich einen Referentenentwurf vorgelegt, der Änderungen zum Weisungsrecht enthält. Der Entwurf sieht in den §§ 146 f. GVG zwei neue Absätze vor, die regeln, unter welchen Voraussetzungen Weisungen zulässig und welche Erfordernisse zur Erhöhung der Transparenz einzuhalten sind. Danach soll eine Weisung nur noch zulässig sein, um rechtswidrige Entscheidungen zu verhindern, soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht oder wenn die Staatsanwaltschaft bei einer Frage Ermessen hat. Ferner sollen Weisungen künftig dokumentiert und begründet werden.
Die in dem Referentenentwurf geregelten Änderungen unterstütze ich. Ob und wann – infolge der aktuellen politischen Entwicklung in Berlin – eine Beschlussfassung durch den Bundesgesetzgeber erfolgt, ist jedoch zurzeit leider nicht absehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf Prange