
(...) November 2014 zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, konkret dem sogenannten „Bestellerprinzip“. (...) Der Gesetzentwurf reagiert darauf, dass Mieter insbesondere auf angespannten Wohnungsmärkten derzeit regelmäßig die maximal zulässige Maklercourtage von zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer tragen – und zwar unabhängig davon, ob sie oder die Vermieter den Wohnungsvermittler eingeschaltet haben oder nicht. (...) Bei dem „Bestellerprinzip“ geht es im Kern darum, dass das in anderen Rechtsbereichen geltende Prinzip „wer bestellt, bezahlt“ auch im Maklerrecht zu verankern. Dadurch soll künftig sichergestellt werden, dass derjenige die Maklergebühren bezahlt, der den Makler beauftragt hat beziehungsweise in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist; in der Praxis ist dies meist der Vermieter. (...) Das „Bestellerprinzip“ ist allerdings derzeit nur für Immobilienvermietungen vorgesehen. (...) Unser Ziel bleibt ein echtes marktwirtschaftliches „Bestellerprinzip“, das die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich bringt. (...)