Frage an Stephan Stracke von Daniel M. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Stracke,
ich wende mich mit einer Frage zum Mietrechtsnovellierungsgesetz an Sie. Hier soll ja aktuell das "Bestellerprinzip" eingeführt werden, d.h. festgeschrieben werden, dass bei Vermietungen derjenige den Makler bezahlt, der ihn beauftragt hat. Abgesehen davon, dass es für mich unverständlich ist, dass es überhaupt solange gedauert hat, bis dieses grundlegende marktwirtschaftliche Prinzip auch in diesem Bereich gilt, ist meine Fragen:
Ist dieses Gesetz aktuell bereits beschlossen?
Wie stehen Sie persönlich zu dem Thema und wir haben Sie /werden Sie abstimmen?
Ist in absehbarer Zeit eine Ausweitung dieser Regelung auch für Immobilienverkäufe geplant? Wenn ja, bis wann? Wenn nein, aus welchen Gründen soll bei Käufen/Verkäufen das Bestellerprinzip nicht gelten?
Ich habe leider die Befürchtung, dass dieses grundlegende marktwirtschaftliche Prinzip auf absehbare Zeit bei Immobilienverkäufen nicht gelten wird, was leider in der Vergangenheit erhebliche, meiner Sichtweise nach durch nichts gerechtfertigte Kosten für Käufer nach sich zieht. Solange der Besteller einer Leistung für diese nicht zahlen muss, hat er auch keinen Anreiz, sich wirtschaftlich sinnvoll zu verhalten. Er wird zumeist das teuerste "Premium-Paket" wählen - auf Kosten dessen, der am Ende zahlen muss. Nur wenn der Besteller selbst zahlen muss, hat er doch auch einen Anreiz, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzuwägen, welche Maklerleistung ihm den Preis wert ist und welche nicht. Oder wie sehen Sie dieses Thema?
Mit freundlichen Grüßen,
D. Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. November 2014 zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, konkret dem sogenannten „Bestellerprinzip“.
Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell in den parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag. Im Rahmen einer öffentlichen Sachverständigenanhörung, die am 03. Dezember 2014 vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages durchgeführt wurde, wurden die verschiedenen Perspektiven vorgetragen, die nun beraten werden. Bei einem planmäßigen Verlauf des parlamentarischen Verfahrens soll der Gesetzentwurf dann in der ersten Jahreshälfte 2015 beschlossen werden. Konkret wirksam werden die Regelungen allerdings erst dann, wenn die Länder die zugehörigen Rechtsverordnungen erlassen haben. Dies soll zeitnah nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages erfolgen.
Der Gesetzentwurf reagiert darauf, dass Mieter insbesondere auf angespannten Wohnungsmärkten derzeit regelmäßig die maximal zulässige Maklercourtage von zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer tragen – und zwar unabhängig davon, ob sie oder die Vermieter den Wohnungsvermittler eingeschaltet haben oder nicht. So haben Wohnungssuchende, die sich auf ein vom Vermieter geschaltetes Inserat melden, in der Praxis oftmals nur dann eine Chance, die Wohnung zu bekommen, wenn sie zuvor einen Maklervertrag mit einem Wohnungsvermittler abgeschlossen haben oder die Übernahme der Maklercourtage zusagen. Dies widerspricht wie Sie es schon angemerkt haben, dem Grundsatz, dass derjenige, der kostenpflichtige Dienste veranlasst, im Ergebnis auch für die entstehenden Kosten aufkommen sollte.
Bei dem „Bestellerprinzip“ geht es im Kern darum, dass das in anderen Rechtsbereichen geltende Prinzip „wer bestellt, bezahlt“ auch im Maklerrecht zu verankern. Dadurch soll künftig sichergestellt werden, dass derjenige die Maklergebühren bezahlt, der den Makler beauftragt hat beziehungsweise in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist; in der Praxis ist dies meist der Vermieter. Im Koalitionsvertrag heißt es hierzu ausdrücklich, dass sowohl Vermieter als auch Mieter als mögliche Auftraggeber in Betracht kommen müssen. Das bedeutet, dass die Pflicht zur Zahlung der Courtage ebenso beim Vermieter wie beim Mieter liegen kann. Konkret haben nach dem derzeitigen Gesetzentwurf Vermieter gegen den Wohnungssuchenden künftig nur dann einen Anspruch auf Courtage, wenn sie ausschließlich aufgrund des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden hin tätig werden und einen Auftrag vom Vermieter einholen, die Wohnung anzubieten. Eine von dieser Neuregelung abweichende Vereinbarung wäre unwirksam.
Das „Bestellerprinzip“ ist allerdings derzeit nur für Immobilienvermietungen vorgesehen. Hier ist das Problem drängender, da das Grundbedürfnis des Einzelnen nach einer Wohnung betroffen ist. Zudem befindet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter im Regelfall in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition, als der Wohnungskäufer gegenüber dem -verkäufer. Ob und wann mit einer Umsetzung des „Bestellerprinzips“ für Immobilientransaktionen zu rechnen ist, kann ich derzeit nicht abschätzen.
Die Union tritt dafür ein, für Maklerleistungen bundeseinheitliche berufliche Regelungen zu schaffen und Qualitätssicherungen durchzusetzen. Insgesamt sollen damit mehr Rechtssicherheit auf dem Markt erzielt und eine bessere Beratung des Verbrauchers erreicht werden. Derartige Regelungen fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wir setzen uns dafür ein, dass von dort zeitnah ein Gesetzesentwurf zur Einführung eines Sachkundennachweises für Makler vorgelegt wird.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen werden wir weiterhin intensiv mit unserem Koalitionspartner diskutieren. Unser Ziel bleibt ein echtes marktwirtschaftliches „Bestellerprinzip“, das die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich bringt.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Stracke