
(...) Aus dem Grundgesetz ergibt sich der Auftrag, die Ehe zu schützen. Wer eingetragene Lebenspartnerschaften in vollem Umfang gleich behandelt, verstößt gegen diesen Auftrag unserer Verfassung. Dass unter Ehe im Sinne des Grundgesetzes die Verbindung von Mann und Frau zu verstehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung immer wieder bestätigt. (...)