
(...) 6 des BKAG setzt die Führung so genannter Verbunddateien eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, voraus. Um eine solche Verbunddatei handelt es sich bei der Datei "Gewalttäter Sport", weil sie nicht allein in der Regie des BKA betrieben wird, sondern die Bundesländer die Datensätze eingeben und diese auch abrufen können. Während die erforderliche Errichtungsanordnung mit detaillierten Regelungen existiert, wurde die in § 7 Absatz 6 BKAG geforderte Rechtsverordnung nicht erlassen. (...)