
(...) Die Zulassung weiterer Medikamente zur Schmerztherapie auf der Basis von Cannabis kann erst dann in Betracht gezogen werden, wenn sie einen Zusatznutzen für die Schmerzlinderung bringen, der Schweregrad einer Erkrankung dies erfordert und alle anderen zumutbaren Behandlungen erfolglos waren. Der Rauschzustand ist dabei eine unerwünschte Nebenwirkung, da er nicht nur die kognitive und körperliche Leistungsfähigkeit einschränkt, sondern sich für Dritte durchaus negativ auswirken kann (zum Beispiel wenn man berauscht Auto fährt), und weil er zur Ausbildung einer psychischen Abhängigkeit beitragen kann. (...)