(...) Der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes ist nicht Strafe, sondern der Schutz der menschlichen Gesundheit vor den Risiken des Konsums und des sozialen Zusammenlebens vor den schädlichen Wirkungen des Betäubungsmittelskonsums, vor allem der Bekämfung des illegalen Drogenmarktes und der an ihm beteiligten kriminellen Organisationen. Es dient damit auch der Abwehr von Beeinträchtigungen für die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft (so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. (...)
(...) Insbesondere der Besitz, Handel und Anbau von Cannabis sind in Deutschland grundsätzlich verboten und strafbewehrt. Bereits insoweit sind jegliche Maßnahmen zur Ermöglichung oder Förderung des Konsums illegaler Cannabisprodukte nicht vertretbar. Hierzu zählt auch die von Ihnen angesprochene Qualitätskontrolle illegaler Cannabisprodukte. (...)
(...) Auf die Einführung eines Grenzwertes für Cannabis im Straßenverkehr hat der Gesetzgeber bisher bewusst verzichtet, da er davon ausgeht, dass die bestehende Fassung des §24a Abs. (...) Zudem existieren bis heute keine zuverlässigen Gefahrengrenzwerte. (...)
(...) Wie ich bereits an anderer Stelle in diesem Forum ausgeführt habe, soll geprüft werden, inwieweit Cannabis-Arzneimittel bei schwersten Erkrankungen zur medizinischen Anwendung kommen könnten. (...)
Sehr geehrte Frau Gebhardt,
vielen Dank für Ihre Frage.
(...) März 2010 fand die 53. Sitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen (Commission on Narcotic Drugs, CND) in Wien statt. Ich habe als Drogenbeauftragte der Bundesregierung die deutsche Delegation geleitet. (...)