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Mechthild Dyckmans
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Frage von Eike F. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Eike F. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dyckmanns,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Natürlich soll keiner berauscht am Strassenverkehr teilnehmen.
Aber zur Zeit wird doch ein Verkehrsteilnehmer der Cannabis vor 2-3 Tagen oder noch länger zurückliegend konsumiert hat( also nicht berauscht am Verkehr teilnimmt), genauso bestraft wie jemand der mit 1.6 Promille am Steuer angetroffen wird.(MPU, Führerscheinverlust,soziale Ausgrenzung...).

Sie schreiben das es noch keine wissenschaftlichen begründbaren absoluten Grenzwert für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum gibt.

Dem widerspricht ein Artikel aus dem Ärzteblatt der bereits schon 2007 erschienen ist.:

Forscher fordern Grenzwert für Cannabis am Steuer

München - Eine internationale Forschergruppe tritt für einen Grenzwert für Autofahrer ein, die den Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut haben. Das Nachrichtenmagazin „Focus“ berichtete vorab, das Limit solle zwischen sieben und zehn Nanogramm pro Milliliter Blut betragen. Die Wissenschaftler, zu denen der Würzburger Psychologe Hans-Peter Krüger gehöre, gingen davon aus, dass der Grad an Beeinträchtigung dann dem von 0,5 Promille Alkohol entspreche.

Ein Nanogramm ist ein milliardstel Gramm. Die Forschergruppe wolle den Grenzwert in der kommenden Woche in Köln auf dem Kongress zum Thema Cannabis und Medizin vorstellen. Horst Schulze von der Bundesanstalt für Straßenwesen in Bergisch Gladbach, der den Angaben zufolge ein EU-Projekt zu diesem Thema koordiniert, lobte die Idee. „Eine Null-Grenze wäre Illusion. Die Nachweismöglichkeiten werden immer feiner“, sagte er dem Magazin.
© ddp/aerzteblatt.de

Auszug aus einer Stellungnahme des DHS

...die massive Ahndung von Delikten im Umfeld des reinen Konsums führt zur sozialen Ausgrenzung eines ständig steigenden Anteils junger Menschen in Deutschland insbesondere über den Verlust von Arbeitsplatz und Führerschein.

Gruss E.Falk

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Falk,

haben Sie vielen Dank für Ihre erneute Frage.

Ich begrüße sehr, dass Sie mir darin zustimmen, dass Drogenkonsum und Straßenverkehr strikt getrennt werden müssen. Die wichtigste Funktion des Cannabisverbots am Steuer ist die Sicherheit des Straßenverkehrs.

Auf die Einführung eines Grenzwertes für Cannabis im Straßenverkehr hat der Gesetzgeber bisher bewusst verzichtet, da er davon ausgeht, dass die bestehende Fassung des §24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine hohe Akzeptanz findet und damit zu einer Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit beiträgt. Dadurch wird auch Fehleinschätzungen über Menge und Folgen eines Drogenkonsums für die Fahrtauglichkeit entgegengewirkt. Zudem existieren bis heute keine zuverlässigen Gefahrengrenzwerte.

Bei einmaligem Konsum geht man inzwischen davon aus, dass eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit erst über einer Konzentration von 1 ng/ml im Blut angenommen werden kann. Davon geht zumindest das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.12. 2004 (1BvR 2652/04) aus.

Dieser Grenzwert wird bisher von den Bundesländern, die für die Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht zuständig sind, nicht allgemein akzeptiert.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans