
(...) Artikel 36 Abs. 1 des EÜS verpflichtet die Vertragstaaten zur Einführung von Strafbestimmungen für näher bezeichnete suchtstoffbezogene, vorsätzlich begangene Straftaten im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Ordnung. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies eine Umsetzung unter Beachtung von Artikel 102 des Grundgesetzes, wonach die Todesstrafe abgeschafft ist. (...)