(...) Zu der von Ihnen zitierten Aussage kann ich mich lediglich dahingehend äußern, dass eine Legalisierung illegaler Drogen nicht geplant ist. Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen unterstellt das deutsche Recht psychotrope und narkotische Substanzen dem Betäubungsmittelgesetz. (...)
(...) Im Suchtstoffübereinkommen von 1961 haben alle Vertragsparteien vereinbart, dass sie alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen treffen, um die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtstoffen sowie den Handel damit auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Cannabis ist ein Suchtstoff im Sinne dieser Vorschrift. Das Suchtstoffübereinkommen unterscheidet also zwischen dem legalen (zu wissenschaftlichen und medizinischen Zwecken) und dem illegalen Handel mit Cannabis. (...)
(...) Ich nehme die Einhaltung der Jugendschutzgesetze auch beim Verkauf von Tabakwaren sehr ernst und setze mich dafür ein, dass deren Einhaltung sich verbessert. Um einen Rückgang der Zahl der rauchenden Jugendlichen zu erreichen, reicht dies allein aber nicht aus. (...)
(...) In Ihrer Anfrage haben sie auch auf die Gefahren, die vom Lottospiel ausgehen, hingewiesen. Diesem Umstand trägt der Glücksspielstaatsvertrag der Länder Rechnung, der Maßnahmen der Suchtprävention umfasst. (...)
(...) Bayern hat sich dafür entschieden, die geringe Menge bei Cannabisdelikten auf bis zu 6g und die Einstellung des Verfahrens nur bei Erst-, nicht aber bei Wiederholungstätern obligatorisch zu machen. Diese Praxis mag im Vergleich zu anderen Bundesländern hart erscheinen, kann aber rechtlich nicht beanstandet werden. (...)
(...) Ihre weitere Frage bezieht sich auf die Einstellungspraxis hinsichtlich der "geringen Menge". Bei Besitz, Erwerb oder Anbau lediglich geringer Mengen Cannabis zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen und das Gericht das Verfahren einstellen oder von einer Bestrafung absehen (§§ 31a und 29 Absatz 5 BtMG), wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die "geringe Menge" im Sinne dieser Vorschriften wird durch Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften der Länder bestimmt. (...)