Frage an Mechthild Dyckmans von Martin S. bezüglich Gesundheit
Werte Frau Dyckmans,
endlich wurde die Umstufung von Cannabis durchgeführt (BT-Drucksache 130/11, siehe http://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/politik/news/2011/03/03/neue-moeglichkeiten-fuer-cannabishaltige-fertigarzneimittel.html ), so dass zumindest Fertigarzneimittel mit den Cannabiswirkstoffen hergestellt werden kann.
Nun stellt sich für mich die Frage, woher soll das ganze Marihuana kommen?
Vgl. Ihre Antwort vom 4.3.2011, "Medizinalhanf muss importiert werden. Deshalb stellt sich für Deutschland die von Ihnen aufgeworfene Frage der Verwendung eines Hanfes mit höherem THC-Gehalt durch die pharmazeutische Industrie nicht."
Warum können dann die Staaten USA, Israel und EU-Staaten wie Großbritannien und Österreich, Anbaulizenzen vergeben, wenn auch diese Länder an die von ihnen in der Antwort zitierten "internationalen Abkommen" unterschrieben haben?
Wird das Bundesministerium für Gesundheit respektive das Bundesinstitut für Arzneimittel auch hierzulande Anbaugenehmigungen an Firmen vergeben wie in Israel oder Großbritannien, oder das Modell der USA der "Abgabestellen" anstreben?
Ich bitte um klare Aussagen, da offensichtlich die Realität des "medizinischen Marihuanas" mit ihren politischen Aussagen wenig gemeinsam haben.
mit freundlichen Grüßen,
Martin Steldinger
Sehr geehrter Herr Steldinger,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Im Suchtstoffübereinkommen von 1961 haben alle Vertragsparteien vereinbart, dass sie alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen treffen, um die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtstoffen sowie den Handel damit auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Cannabis ist ein Suchtstoff im Sinne dieser Vorschrift. Das Suchtstoffübereinkommen unterscheidet also zwischen dem legalen (zu wissenschaftlichen und medizinischen Zwecken) und dem illegalen Handel mit Cannabis. Letzterer ist gemäß dem Suchtstoffübereinkommen von 1988 mit Strafe zu bewehren.
Der legale Handel zu wissenschaftlichen und medizinischen Zwecken, also z.B. die Belieferung wissenschaftlicher Institute mit Cannabis für deren vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genehmigte Forschung, ist nicht strafbar.
In Deutschland gibt es - im Gegensatz zu anderen Staaten - keine Cannabisagentur, weil der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Einrichtung einer solchen Agentur bisher nicht gesehen hat. Aufgabe einer Cannabisagentur wäre es gemäß Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 28 des Suchtstoffübereinkommens von 1961, den Anbau auf genau bestimmten Parzellen für konkrete Anbauer zu genehmigen und die gesamte Ernte aufzukaufen. Ein Handel mit diesem Cannabis würde dann zentral durch die Agentur erfolgen. Sowohl der Anbau als auch der anschließende Handel mit dem Cannabis wäre auf wissenschaftliche und/oder medizinische Zwecke beschränkt.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans