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Mechthild Dyckmans
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Frage von Bernd M. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Bernd M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Fr. Dyckmans,
weshalb werden eigentl. in ihrer täglichen Arbeit in Ausarbeitungen etc. nicht Lobbyfreie Personen gehört?
Ich komme bezügl. Hanflegalisierung immer wieder auf die Seite des www.schildower-kreis.de
hier tummeln sich massig fähige studierte Leute mit ihrer eigenen Meinung.
Wie kommt es das Politiker oder Drogenbeauftragte sich anmaßen diesbezügl. mehr Ahnung zu haben als solche Personen? Kann mir das mal jemand erklären?
ich verstehe das als normalbürger nicht u. kann mir das nur durch den Einfluss der Pharmalobby erklären.
Mit der Bitte um info wieso sie sich sträuben eine massive öffentl. Diskussion anzusto´ßen, Sie wissen das es auf kurz oder lang nicht ohne eine legalisierung geht.
Desweitern bitte ich sie alsbald eine Vereinheitlichung bei der Verfolgung zu erlangen, in Bayern haben wir tag täglich zig sinnfrei Verurteilungen dadurch mehr Hartz4ler etc. nur weil es in Bayern alles so restrektiv gehandelt wird leider :(

Gruß
Müller

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Selbstverständlich fußt meine Drogen- und Suchtpolitik nicht auf Meinungen und Auffassungen von Lobbyisten. Selbstverständlich ziehe ich Untersuchungen, Studien und Erfahrungen von ausgewiesenen unabhängigen Experten und Suchtforschern zu Rate.

Ihre weitere Frage bezieht sich auf die Einstellungspraxis hinsichtlich der "geringen Menge". Bei Besitz, Erwerb oder Anbau lediglich geringer Mengen Cannabis zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen und das Gericht das Verfahren einstellen oder von einer Bestrafung absehen (§§ 31a und 29 Absatz 5 BtMG), wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die "geringe Menge" im Sinne dieser Vorschriften wird durch Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften der Länder bestimmt.

In den vergangenen Jahren hat infolge einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Studie des "Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht" (MPI), die eine "deutlich unterschiedliche" Anwendung des § 31a BtMG feststellte, ein intensiver Diskussions- und Angleichungsprozess stattgefunden. Auf dieser Grundlage hat die Konferenz der Justizministerinnen und -minister der Länder im Jahre 2008 eine im Wesentlichen einheitliche Rechtsanwendung festgestellt und einen Anlass für eine bundesgesetzliche Regelung nicht gesehen. Gegenwärtig werden bei den Landesjustizverwaltungen erneut die geltenden Richtlinien zur Einstellungspraxis bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem Eigenverbrauch von Cannabisprodukten ausgetauscht. Die Bundesregierung wird den Informationsaustausch und die Entwicklung der Einstellungspraxis der Gerichte und Staatsanwaltschaften weiter aufmerksam beobachten und gegebenenfalls erforderliche Schritte prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans