
(...) Mit § 31a BtMG hat der Gesetzgeber - unabhängig davon, ob die Tat eine Wiederholungstat ist - die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen bei Herstellung, Besitz, Anbau von geringen Mengen zum Eigenkonsum das Verfahren einzustellen. Ob ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt wird oder nicht, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab und liegt im Ermessen der jeweiligen Staatsanwaltschaft. (...)