Sehr geehrter Herr Zoller,
Sehr geehrte Herr Kluge,
Sehr geehrter Herr Wolf,
(...) 1. Die neue Regelung zielt nur darauf, das Laufen oder Fahren abseits von befestigten Wegen als bereits bestehendes Verbot im Gesetz klarer herauszustellen. Verboten ist dies bereits jetzt - und das ist aus Gründen des Naturschutzes richtig. (...)
(...) Die Regelung zielt nur darauf, das Laufen oder Fahren abseits von befestigten Wegen als bereits bestehendes Verbot im Gesetz klarer herauszustellen. Die Einschätzung, wann eine Beeinträchtigung des Waldes vorliegt, trifft letztlich die untere Forst- und Naturschutzbehörde, d.h. Ihr nächst zuständiges Forstamt. (...)
(...) Aus diesem Grund und als Grundlage, wo das Begehen, Reiten und Fahren für jedermann zu jederzeit möglich ist, wurden als Abgrenzungskriterium so genannte „feste oder naturbefestigte Wege“ aufgenommen. Mit dem Zusatz, dass dies Wege betrifft, die von „zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen“ befahren werden können, sollen vor allem Wege genutzt werden, die von der Breite und Befestigung so beschaffen sind, dass sie mit jedem Auto befahren werden können. (...)